The cause of the spreading of madness in Germany
- From: Anonymous <xor@xxxxxxxxxxxx>
- Date: Tue, 21 Aug 2007 17:04:41 -0400 (EDT)
The United Kingdom created BSE. The Germans themselves...
Deutschland, 45 Millionen Geburten später...
10.8.2007
Ist von Politikern die Rede, sträuben sich beim einfachen und nichteinfachen Bürger die Haare: Dummheit und Korruption, Korruption
und Dummheit, Dummheit und Korruption...
Es gibt wenig, woran man bei Politikern denkt - bis auf Dummheit und Korruption, Korruption und Dummheit, Dummheit und
Korruption...
Man könnte ihn, den einfachen und nichteinfachen Bürger schelten, ihm vorwerfen, er erginge sich in Vorurteile, sei voreingenommen,
dächte plakativ...
Aber, nehmen wir doch ein einfaches, ein kleines, aber wichtiges Gesetz, das "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung". Es hat nicht viele Worte, dieses Gesetz. Es paßt auf eine Seite DIN A4.
Man kann es finden im Internet:
http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html
Um den Text dieses Gesetzes zu verdeutlichen, habe ich von dieser Web-Seite ein Bild gemacht und die wichtigen Stellen farblich
markiert:
BILD: "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung"
In der gewerblichen Web-Site physio.de gibt es eine Web-Seite, in der Gesetze und Richtlinien aufgelistet sind:
http://www.physio.de/zulassung/index.htm
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Gesetze und Richtlinien
Gesetze, Richtlinien, Verträge und Empfehlungen
für Leistungserbringer von Heilmitteln
Ausbildung / Berufsgesetze
Gesetz über die Berufe in der
Physiotherapie (Masseur- und
Physiotherapeutengesetz)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Physiotherapeuten
Gesetz über den Beruf der
Ergotherapeutin und des
Ergotherapeuten
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Ergotherapeuten
Gesetz über den Beruf des
Logopäden
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Logopäden
Gesetz über den Beruf des
Podologen
Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Podologen
Kassenzulassung
SGB V Paragraph 124 Zulassung
SGB V Paragraph 125 Verträge
Zulassungsbedingungen
Zulassungserweiterung für
besondere Maßnahmen der
physikalischen Therapie
Rahmenempfehlungen
Rahmenvertrag VdAK (mit den
Leistungsbeschreibungen
Physiotherapie)
Rahmenvertrag BG (mit den
Leistungsbeschreibungen
Physiotherapie)
Heilmittelrichtlinien
Erweiterungen
Maßnahmen zur Primärprävention:
Primärprävention/Leitfaden
Prävention/
Gemeinsame und einheitliche
Handlungsfelder und Kriterien
Rahmenempfehlungen zur
ambulanten medizinischen
Rehabilitation
( nach SGB IX )
Gesetz über die Angleichung der
Leistungen zur Rehabilitation
EAP Anforderungen
Frühförderungsverordnung - FrühV (NRW)
Gesetze
Heilmittelwerbegesetz
Heilpraktikergesetz [LINK: http://www.physio.de/zulassung/heilpraktikergesetz.htm]
Gesetzestexte des SGB V
Medizinproduktegesetz - MPG
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Das bereits genannte "Heilpraktikergesetz" hinter dem LINK http://www.physio.de/zulassung/heilpraktikergesetz.htm hat folgenden
Wortlaut:
http://www.physio.de/zulassung/heilpraktikergesetz.htm
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Gesetze und Richtlinien Heilpraktikergesetz
Reichsgesetzblatt
Teil 1
Gesetz
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz).
Vom 17. Februar 1939
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Paragraph 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf
dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im
Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben
will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er
führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Paragraph 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig
nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach Paragraph 1 in Zukunft nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde
glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den
Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter
erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine
Eignung für due Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
Paragraph 3
Die Erlaubnis nach Paragraph 1 berechtigt nicht zur Ausübung der
Heilkunde im Umherziehen.
Paragraph 4
Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der
Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu
unterhalten.
Paragraph 5
(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer den Paragraph 3 oder Paragraph 4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150
Reichsmark oder mit Haft bestraft.
Paragraph 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses
Gesetzes.
(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter
des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen
dieses Gesetzes ausnehmen.
Paragraph 7
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter
des Führers die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Paragraph 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten Paragraph 56a Abs. 1 Nr. 1 und Paragraph 148 Abs. 1
Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der
Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
Berlin, den 17. Februar 1939.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Stellvertreter des Führers
R. Hez
Der Reichsminister
für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust
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(gezipptes Beweisstück: http://www.ariplex.com/ama/amahp007.zip)
Unterschrift: Adolf Hitler .
Die Web-Seite sagt nichts darüber aus, daß dieses Gesetz alt und obsolet ist.
Die Web-Seite sagt nichts darüber aus, daß sie auch nur in irgendeiner Weise dokumentarischen Charakter hätte. Nein, diese Web-Seite
gibt - im Rahmen einer gewerblichen Web-Site - ein AKTUELLES Bild der jetzt geltenden Gesetze...
Unterschrift: Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler. Berlin, den 17. Februar 1939.
In der bereits genannten Web-Site gesetze-im-internet.de hat das "Heilpraktikergesetz" diesen Wortlaut:
http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html
-------------------------------------------------------------------------------
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
HeilprG
Ausfertigungsdatum: 17.02.1939
Vollzitat:
"Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702)"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 23.10.2001 I 2702
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Paragraph 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf
dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im
Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben
will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er
führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Paragraph 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig
nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach Paragraph 1 in Zukunft ...
erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde
glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den
Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter
erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine
Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
Paragraph 3
Die Erlaubnis nach Paragraph 1 berechtigt nicht zur Ausübung der
Heilkunde im Umherziehen.
Paragraph 4
-
Paragraph 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine
Erlaubnis nach Paragraph 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Paragraph 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraph 1
die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Paragraph 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses
Gesetzes.
(2)
Paragraph 7
Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses
Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Paragraph 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten Paragraph 56a Abs. 1 Nr. 1 und Paragraph 148 Abs. 1
Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der
Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
-------------------------------------------------------------------------------
(gezipptes Beweisstück: http://www.ariplex.com/ama/amahp008.zip)
"Der Reichsminister des Innern erläßt..."
"Reichsgewerbeordnung..."
Wenigstens ist hier nicht von Reichsmark und Adolf Hitler die Rede.
Doch es gibt zu diesem Gesetz eine "Durchführungsverordnung":
BILD: "Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung"
In eben jener Web-Site gesetze-im-internet.de steht der Wortlaut:
http://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html
-------------------------------------------------------------------------------
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
HeilprGDV 1
Ausfertigungsdatum: 18.02.1939
Vollzitat:
"Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4456)"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.12.2002 I 4456
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 5.1975
Eingangsformel
Auf Grund Paragraph 7 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 251) wird verordnet:
Paragraph 1
-
Paragraph 2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a)
wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b)
wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
c) (weggefallen)
d)
wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (weggefallen)
f)
wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit
fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen
vorliegen,
g)
wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
h)
wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen
Beruf ausüben wird,
i)
wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des
Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde
durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
(2)
Fußnote
Paragraph 2 Abs. 1 Buchst. b: Mit GG (100-1) unvereinbar und nichtig,
BVerfGE v. 10.5.1988 I 1587 (1 BvR 482/84)
Paragraph 3
(1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im
Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
(2)
1 Der Bescheid ist dem Antragsteller, ... und der zuständigen Ärztekammer
zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides.
2 Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
(3)
1 Gegen den Bescheid können der Antragsteller ... und die zuständige
Ärztekammer binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses
(Paragraph 4).
Fußnote
Paragraph 3 Abs. 3: IdF d. Paragraph 2 V v. 3.7.1941 I 368; Kursivdruck gem.
Paragraph 77 Abs. 1 VwGO 340-1 durch Paragraphen 68ff. VwGO ersetzt, jetzt
Widerspruch innerhalb eines Monats bei der erlassenden Behörde
Paragraph 4
(1)
1 Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch
Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern.
2 Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern ... für
die Dauer von zwei Jahren berufen.
3 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen.
4 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer
Gutachterausschuß gebildet werden.
Paragraph 5
-
Paragraph 6
-
Paragraph 7
(1)
1 Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der
Erlaubnis nach Paragraph 2 Abs. 1 rechtfertigen würden.
2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen.
3 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2)
(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß
(Paragraph 4) zu hören.
(4)
Paragraph 8 u. 9
-
Paragraph 10
(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß Paragraph 2 Abs. 2 des
Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige höhere
Verwaltungsbehörde einzureichen.
(2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben.
(3) Die höhere Verwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des Paragraph
2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß
(Paragraph 4).
(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem
Reichsminister des Innern vor, der ... gegebenenfalls den Antrag an den
Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterleitet.
Paragraph 11
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Preußen,
Bayern ... der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, ... im
Saarland der Reichskommissar für das Saarland und im übrigen die oberste
Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit
staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in
Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
(3)
Fußnote
Paragraph 11 Abs. 2: Kursivdruck vgl. jetzt die Gemeinde- u. Kreisordnungen
der Länder
Paragraphen 12 bis 14
-
Schlußformel
Der Reichsminister des Innern
Der Stellvertreter des Führers
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(gezipptes Beweisstück: http://www.ariplex.com/ama/amahp009.zip)
"Der Stellvertreter des Führers"
Der Betreiber der Domain http://www.gesetze-im-internet.de ist - wie das Impressum angibt - die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundesministerium der Justiz, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz:
http://www.gesetze-im-internet.de/impressum.html
-------------------------------------------------------------------------------
Impressum
Diensteanbieter im Sinne des TMG:
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Justiz,
vertreten durch die Bundesministerin der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Tel.: 0 30 / 18 580-0
Fax: 0 30 / 18 580-95 25
E-Mail: poststelle@xxxxxxxxxxx
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(gezipptes Beweisstück: http://www.ariplex.com/ama/amahp010.zip)
Das zeigt auch der Screenshot klar und deutlich:
BILD: Screenshot des Impressums von gesetze-im-internet.de
Deutlich ist das Logo des Justizministeriums der Bundesrepublik Deutschland auch auf der Web-Seite mit dem "Heilpraktikergesetz"
und auf der Web-Seite "Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)" zu sehen.
Dieses Justizministerium der Bundesrepublik Deutschland schreibt heute, in einem AKTUELLEN Gesetz: "Der Stellvertreter des
Führers"...
Es soll bitte niemand wagen, zu behaupten, daß es den Mitgliedern des Deutschen Bundestags, unseren Abgeordneten, die die
Bevölkerung pro Jahr 1 Milliarde kosten, nicht möglich war, in den nunmehr 62 Jahren seit Endes des Krieges auf EINER Seite Papier
zu erkennen Wörter wie
* Preußen
* Reichskommissar für das Saarland
* Reichsminister des Innern
* Stellvertreter des Führers
Wir haben heute nicht den Tag 1 nach Ende des Krieges, sondern das Jahr 2007. Seit dem letzten Kriegstag sind 62 Jahre vergangen.
Die Änderungen, die man im Gesetztestext vermerkt sieht, sind aus den Jahren 2001 und 2002. Die Gesetze wurden also überarbeitet.
Aus Reichsmark wurden Euro.
Der Reichskommissar für das Saarland blieb.
Der Reichsminister des Innern blieb.
Der Stellvertreter des Führers blieb.
Es wird gesprochen von der "Gnade der späten Geburt". Von Kriegsende bis 2001, dem Datum einer der Änderungen, wurden in
Deutschland geboren mehr als 45 Millionen Menschen.
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung wurde geboren nach dem Ende des Krieges.
62 Jahre später, mehr als 45 Millionen Geburten nach Ende des Krieges: der Stellvertreter des Führers blieb.
Menschen, die aus Protest gegen den Nazi-Terror ein durchgestrichenes Hakenkreuz als Symbol ihres Widerstandes gegen die damaligen
und gegen die heutigen Nazis trugen, wurden in der Bundesrepublik Deutschland wegen des Gebrauchs von Nazi-Symbolen von
Gerichten verurteilt.
Der Stellvertreter des Führers blieb.
Ich habe den furchtbaren Verdacht, er war niemals weg. Keiner von ihnen war jemals weg...
Aribert Deckers
Weiteres Material, vergrößert, zur Druckwiedergabe:
BILD: "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)"
BILD: "Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)
hier geht's weiter !
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